AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zapf Daigfuss Vertriebs-GmbH

gültig ab 1. Dezember 2022

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) liegen allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen zugrunde.
2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Vertragspartnern (im Folgenden auch „Käufer“) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, über Kalksandsteine nach DIN EN 771-2 /DIN 20000-402 schließen.
3. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer Geschäftsbedingungen werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufer oder Dritter werden, selbst wenn wir hiervon Kenntnis haben und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufer oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2. Erst die Bestellung des Käufers stellt ein verbindliches Angebot dar, die bestellte Ware erwerben bzw. die angeforderte Leistung in Auftrag geben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung bzw. Anforderung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, in elektronischer Form oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Auftragsbestätigung sind unverbindlich und werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4. Ergänzungen und Abänderungen der vertraglich getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
5. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung wie Gewichte, Maße, Form, Farbe, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und/oder technische Daten sowie unsere Darstellungen desselben auf Zeichnungen oder Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten – vorbehaltlich Fehlern – unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
2. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Durch eine nachträgliche Bestellungsänderung verursachte Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Alle Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für den vereinbarten Bestimmungsort, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Uns in Zusammenhang mit der Fracht in Rechnung gestellte Sonderkosten wie Wiegegelder, Ortszuschläge u. ä. gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
4. Wir sind berechtigt, die auf Grundlage dieser AGB und den Verträgen zu zahlenden Preise nach Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Lieferung bzw. Leistung nach billigem Ermessen an die Entwicklung der außerhalb unserer Kontrolle für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten anzupassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn sich die Gestehungskosten der Ware z.B. für Energie, Transport, Rohmaterialien, Versicherungen, Lohn erhöhen oder senken (z.B. durch Veränderung der geopolitischen Lage) oder aufgrund einer Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Wir sind insbesondere berechtigt, die bei Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistungen dann gültigen Preise zugrunde zu legen, wenn die Lieferung bzw. Leistung erst mehr als einen (1) Monat nach dem Vertragsabschluss erfolgt und dem Vertragsabschluss seinerzeit die unsere Listenpreise des Verkäufers zugrunde lagen. Etwaige beim seinerzeitigen Vertragsabschluss vereinbarten Rabatte und Preisnachlässe behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit.
5. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns.
6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7. Skonto nach den am Tag der Lieferung gültigen Sätzen wird nur gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Forderungen beglichen sind und auch keine Wechselverbindlichkeiten mehr bestehen. Skonto wird nur auf den reinen Warenwert, nicht auf Zuschläge, Frachtkosten, Mietgebühren, Palettenpfand oder ähnliches gewährt; auf Wechsel und Akzeptzahlungen, deren Annahme wir uns ausdrücklich vorbehalten, wird ebenfalls kein Skonto gewährt. Der skontoberechtigte Betrag wird auf unserer Rechnung ausgewiesen.
8. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die dem Käufer zustehenden Gegenrechte hiervon unberührt.
9. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
10. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen behalten wir uns ausdrücklich vor, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

§ 4 Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben; sie beginnt jedoch erst, wenn der Käufer uns alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat. Ansonsten beträgt die Liefer- frist ca. vier Wochen ab Abruf der Ware nach Vertragsschluss. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragter Dritter.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Käufer bestellte Waren spätestens vier Wochen nach der Bestellung abzurufen. Bei nicht rechtzeitigem Abruf können wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhal- ten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich infor- mieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch inner- halb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstat- ten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht recht- zeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzel- fall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
6. Mitgelieferte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zurückgenommen, soweit sie sauber und frei von Fremdstoffen sind. An den Rückgabekosten und – falls die Rückgabe nicht an uns erfolgt – auch an anderen Entsorgungskosten des Verpackungsmaterials scheidet eine Kostentragung durch uns jedoch aus.
7. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5 Ausführung der Lieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt entweder durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge oder durch Abholung seitens des Käufers.
Anlieferung in unserem Namen
2. Bei Anlieferung der Ware in unserem Namen hat der Käufer dafür zu sorgen, dass das Transportfahrzeug ungehindert und ohne Wartezeit an die Abladestelle heranfahren und abladen kann.
3. Der Käufer sorgt für eine befahrbare An- und Abfuhrmöglichkeit an der Abladestelle für unsere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 t. Im Schwenkbereich des Krans unserer eingesetzten Transportfahrzeuge verlaufende Telefon- oder Stromleitungen sowie andere Behinderungen müssen verlegt und/oder entfernt sein.
4. Für den Fall, dass entsprechend vorstehender Ziffer 3 erforderliche An- und Abfuhrmöglichkeiten nicht bzw. mangelhaft geschaffen wurden, haftet der Käufer für eventuell dadurch entstehende Schäden an unseren Fahrzeugen.
5. Dem Käufer obliegt eine etwa erforderlich werdende Reinigung der öffentlichen Zufahrtsflächen.
6. Ferner hat der Käufer dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung der Ware ausreichend Platz zur Abladung zur Verfügung steht und eine bevollmächtigte Person zur Abnahme und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht.
7. Die Verletzung vorstehender Pflichten des Käufers berechtigt uns, dem Käufer dadurch bei uns entstehende Mehrkosten, insbesondere zusätzliche Frachtkosten, in Rechnung zu stellen.
Abholung seitens des Käufers
8. Bei Abholung der Ware seitens des Käufers hat die technische Ausrüstung des für die Abholung bestimmten Fahrzeuges so zu sein, dass es für den Transport der jeweiligen Ware geeignet und den Verladeanlagen unseres jeweiligen Werks angepasst ist.
9. Die Abholung findet zu unseren üblichen Verladezeiten unter Vorlage der Abholanweisung des Käufers und der Angabe des Empfängers statt.
10. Die Bereitstellung der Waren zur Verladung erfolgt kommissioniert und verpackt. Den Transportunternehmer bzw. den Fahrzeugführer („Transporteur“) trifft, in Abkehr der Vorschrift des § 412 Satz 1 HGB, die Pflicht zur Verladung und Entladung entsprechend den Vorschriften der §§ 22, 23 StVO.
11. Stellen wir auf Wunsch des Transporteurs die Waren auf das Fahrzeug, stellt dies keine Verladetätigkeit im Sinne des § 412 HGB dar. Für die Verladung und Ladungssicherung im Sinne der §§ 22, 23 StVO ist in jedem Fall ausschließlich der Transporteur verantwortlich. Dieser verpflichtet sich, das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen und das Werksgelände nur mit im Sinne der StVO gesicherter Ladung zu verlassen.
12. Wird die Sicherung der Ladung durch den Transporteur nicht gewährleistet oder durch die Art des Fahrzeugs in Frage gestellt, sind wir jederzeit berechtigt, die Bereitstellung der Ware bzw. die Ausfahrt mit der Ware aus unserem Werk zu verweigern.
13. Für den Käufer besteht bei Vereinbarung eines bestimmten Zustelltermins kein Anspruch auf termingerechte Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug des Abholers ungeeignet ist oder ausfällt.

§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung, auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
2. Ziffer 1 dieser Bestimmung gilt auch im Falle von Teillieferungen.
3. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer („gesicherte Forderungen“) vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für eine bestimmte vom Käufer bezeichnete Sache geleistet worden sind.
2. Der Käufer verwahrt die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken wie Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Kommt er dieser Pflicht trotz unserer Mahnung nicht nach, können wir die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Der Käufer tritt uns für den Versicherungsfall seine sämtlichen Ansprüche gegen den Versicherer oder Schädiger bereits jetzt ab; wir nehmen die Abtretung an.
3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
4. Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben, uns bei einer solchen Maßnahme im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen und die uns zur Last fallenden angemessenen Interventionskosten zu tragen.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er nicht einem Dritten bereits Ansprüche aus einer solchen Weiterveräußerung im Voraus abgetreten hat. Er ist verpflichtet, seinem Abnehmer gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten. Ferner tritt der Käufer zur Sicherung der gesicherten Forderungen alle Ansprüche, die ihm gegen seinen Abnehmer im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehen, an uns im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6. Nach der Abtretung ist der Käufer ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Käufer den Drittschuldner bekannt zu geben und ihm die Abtretung anzuzeigen. Unabhängig davon haben wir das Recht, die Abtretung dem Drittschuldner selbst anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
7. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Für die in unserem Namen entstehende neue Sache bzw. unseren Miteigentumsanteil gelten Ziffern 1, 5 und 6 sinngemäß. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Erlischt durch die Verbindung oder Vermischung unser Eigentum, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm gegebenenfalls zustehenden Eigentumsrechte im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware. Auch für die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten Ziffern 1, 5 und 6 sinngemäß.
8. Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
9. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 3 und 4 dieser Bestimmung, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 8 Gewährleistung
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
8. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich – außer bei Arglist – auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.
9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich unsere Produktbeschreibung bzw. bei Produkten Dritter die Produktbeschreibung des Herstellers. Bei Produkten Dritter übernehmen wir jedoch keine Gewähr für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen). Wir übernehmen Gewähr für die Beschaffenheit der Ware nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der EN 771-2/DIN 20000-402 in Verbindung mit dem Lieferschein. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
10. Erhält der Käufer von uns eine mangelhafte Anleitung für die Produktverwendung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Produktverwendung entgegensteht.

§ 9 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen ausschließlich (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall (ii) ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, soweit wir oder ein Erfüllungsgehilfe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts bzw. der Dienstleistung übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Personen-, Sach- und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3,0 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt.

§ 10 Verjährung
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
3. Soweit auf eine Leistung zwischen uns und dem Käufer Dienstvertragsrecht anwendbar ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Dienstleistung abweichend von § 195 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB).
4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von unserer Seite (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in § 9 Ziffern 2 und 3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
5. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsvorschriften auch bei Bauwerken und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB). Dies gilt jedoch nicht für Verträge, in die Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist. Insoweit gelten die Regelungen der VOB/B.
6. Soweit wir dem Käufer gemäß § 9 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die in diesem Paragraphen geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort für Warenlieferungen ist unser jeweiliges Lieferwerk, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Verwaltungssitz in 90571 Schwaig.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer, einschließlich dieser AGB, ist nach unserer Wahl Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg, Landgericht Nürnberg-Fürth) oder der Sitz des Käufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Klagen gegen uns ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg, Landgericht Nürnberg-Fürth). Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließlich Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

1. Dezember 2022
Zapf Daigfuss Vertriebs-GmbH
Günthersbühler Str. 10
D-90571 Schwaig b. Nürnberg